Bundesrat billigt GEIG
Geschrieben am:7.3.2021
Der Bundesrat billigte am 5. März das im Februar vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG). Die Hauptlast für die Umsetzung liegt bei der Immobilienwirtschaft.
Das Gesetz sieht vor, dass Ladesäulen für E-Autos in Tiefgaragen oder auf Parkplätzen vor Mietshäusern künftig bereits bei der Planung eines Neubaus oder bei einer Renovierung berücksichtigt werden. Wer künftig einen Mehrfamilien-Neubau mit mehr als fünf Pkw-Parkplätzen errichtet, ist auch dazu verpflichtet, Rohre für Elektro- und Datenleitungen zu verlegen. Bei Nichtwohngebäuden soll die Verpflichtung zum Einbau einer Ladeinfrastruktur bei mehr als sechs Stellplätzen bestehen. Konkret bedeutet dies, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit einer entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden muss.
Ausnahmen für KMU
Für Nichtwohngebäude kleinerer und mittlerer Unternehmen gelten Ausnahmen. Nutzen diese die Fläche weitestgehend selbst oder wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung übersteigen, greift die Regelung nicht. Verstöße gegen das Gesetz werden mit Bußgeldern geahndet.
Quartiersansatz
Wie schon bei der EEG-Novelle und beim GEG, ist auch für das GEIG ein Quartierskonzept – gemeint sind damit Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern - möglich. Stehen deren Gebäude in räumlichen Zusammenhang, können diese die notwendige Ladeinfrastruktur gemeinsam errichten.
Weitere Schritte
Endgültig tritt das Gesetz in Kraft, wenn es durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Quelle: BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. Littenstr. 10 10179 Berlin Telefon: +49 30 308729-17 Telefax: +49 30 308729-19 E-Mail: service@bvi-verwalter.de Web: www.bvi-verwalter.de
Überarbeitung des Gesetzentwurfs zur TKG-Novelle gefordert
Geschrieben am:3.3.2021
Die Novellierung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG) war am 1. März 2021 Gegenstand der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie. Die Sachverständigen zu den Themen Regulierung bis Verbraucherschutz machten dabei den noch dringend notwendigen Nachbesserungsbedarf deutlich. Der BVI begrüßt das von der Bundesregierung angestrebte Tempo beim Telekommunikations-Netzausbau und das Recht auf schnelles Internet. Die im Gesetzentwurf geplante ersatzlose Streichung der Umlagefähigkeit von Breitbandanschlüssen sorgt allerdings für massive Kritik auf Mieter- und Verwalterseite – nicht zuletzt, weil sie mit erheblichen Nachteilen einhergeht. Finanzielle Mehrbelastung für Mieter und höherer Verwaltungsaufwand für Verwalter erwartet Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bedeutet generell eine höhere finanzielle Belastung für Mieter, besonders aber für diejenigen mit geringem Einkommen. Ohne Umlagefähigkeit können die Kabelgebühren nicht mehr den Betriebskosten zugerechnet werden, wodurch die Wohngeldberechtigung entfällt. Überdies resultieren die damit notwendigen Einzelabrechnungen pro Haushalt in einem höheren Verwaltungsaufwand für Immobilienverwalter. Der BVI appelliert daher dringend an die Bundesregierung, den bestehenden Gesetzentwurf zu überarbeiten - für den Erhalt des Nebenkostenprivilegs.
Quelle: BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. Littenstr. 10 10179 Berlin Telefon: +49 30 308729-17 Telefax: +49 30 308729-19 E-Mail: service@bvi-verwalter.de Web: www.bvi-verwalter.de
GEIG vom Bundestag verabschiedet
Geschrieben am:3.3.2021
Am 11. Februar 2021 wurde das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) vom Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet. Die Hauptlast für die Umsetzung liegt bei der Immobilienwirtschaft. Im Mehrfamilien-Neubau muss nun jede fünfte Wohnung die Infrastruktur für eine Lademöglichkeit bereithalten. Bei Nichtwohngebäuden soll die Verpflichtung zum Einbau einer Ladeinfrastruktur bei mehr als sechs Stellplätzen bestehen. Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht im Rahmen einer „größeren Renovierung“ (mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle), wenn dabei auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur einbezogen werden. Unabhängig davon muss ab 2025 für sämtliche Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ein Ladepunkt errichtet werden. Ausnahmen für KMU Für kleine und mittlere Unternehmen können Ausnahmen gelten: Wird die Fläche von ihnen selbst genutzt oder übersteigen die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung, besteht keine Verpflichtung zum Einbau. Quartierskonzept Wie schon bei der EEG-Novelle sowie beim GEG, ist auch für das GEIG ein Quartierskonzept vorgesehen. Das bedeutet, dass Eigentümer und Bauherren von Gebäuden, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam die notwendige Ladeinfrastruktur schaffen können.
Quelle: BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. Littenstr. 10 10179 Berlin Telefon: +49 30 308729-17 Telefax: +49 30 308729-19 E-Mail: service@bvi-verwalter.de Web: www.bvi-verwalter.de
Mietspiegel-Reform vom Bundeskabinett beschlossen
Geschrieben am:24.1.2021
Das Bundeskabinett beschloss am 16. Dezember 2020 zwei Regierungsentwürfe zur Reform des Mietspiegelrechts. Sie soll einen Anreiz für Gemeinden schaffen, qualifizierte Mietspiegel zu erstellen und für höhere Qualität sowie mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen. Die Reform des Mietspiegelrechts umfasst den Gesetzentwurf Mietspiegelreformgesetz sowie die Mietspiegelverordnung. Die Entwürfe wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMVJ) und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gemeinsam vorgelegt. Das Mietspiegelreformgesetz Mit dem Mietspiegelreformgesetz sollen die Bedingungen für die Erstellung eines Mietspiegels verbessert werden. Die Frist für die Anpassung von Mietspiegeln soll von zwei auf drei Jahre verlängert werden, qualifizierte Mietspiegel sind nach spätestens fünf Jahren neu zu erstellen. Mieter und Vermieter sollen künftig dazu verpflichtet werden, für die Erstellung des Mietspiegels Auskunft über Miete und Merkmale der Wohnung zu geben. Die Mietspiegelverordnung Aktuell werden insbesondere qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren vermehrt in Frage gestellt. Darum sollen in der Mietspiegelverordnung Mindeststandards für qualifizierte Mietspiegel festgelegt werden, wodurch man sich mehr Rechtssicherheit erhofft. Auch für einfache Mietspiegel sind niedrigschwellige Anforderungen bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung im Entwurf enthalten. Die Mietspiegelverordnung benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates. Sie soll zeitgleich mit dem Mietspiegelreformgesetz in Kraft treten, das dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt wurde und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten wird.
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